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Profi
Registrierungsdatum: 12. September 2006
Wohnort: Süd-Hessen
Typ: Lorinser w124 230 ce
Baujahr: 89
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Profi
Registrierungsdatum: 5. Februar 2012
Wohnort: Ahrensburg
Typ: W124 300 D Mopf 1 - EZ 08/92, Rauchsilber/Dattel
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Fortgeschrittener
Registrierungsdatum: 12. Oktober 2016
Wohnort: Blieskastel
Typ: 260E
Typ: E50AMG
Typ: 400E
jetzt anscheinend Wild West
Zitat
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt.
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Profi
Registrierungsdatum: 5. Februar 2012
Wohnort: Ahrensburg
Typ: W124 300 D Mopf 1 - EZ 08/92, Rauchsilber/Dattel
Sieht einfach gut aus.